Dekra ISO 9001 Brandwache

Brandwache vom Sicherheitsdienst: Wann private Kräfte erlaubt sind

Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes als Brandwache bei einem Kontrollgang in einer Halle, mit Feuerlöscher und Dokumentationsbogen

Kurz gesagt: Die Pflicht, eine Brandwache aufzustellen, trifft den Betreiber oder den Veranstalter, nicht die Feuerwehr. Bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten stellt die Feuerwehr die Wache allerdings im Regelfall selbst. Ein privater Sicherheitsdienst darf sie übernehmen, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass genug ausgebildete Kräfte bereitstehen. Außerhalb von Veranstaltungen gilt diese Bedingung nicht: Bei einem Ausfall der Brandmeldeanlage, bei Heißarbeiten oder nach einem Brand entscheiden Auflage, Erlaubnisschein oder Versicherungsvertrag. Wichtig ist in beiden Fällen die Trennung von Gewerberecht und brandschutzfachlicher Eignung.

Die Feuerwehr ist der Regelfall, der Sicherheitsdienst die geregelte Ausnahme

Für Veranstaltungen steht die Antwort in § 41 der Versammlungsstättenverordnung. Absatz 1 verpflichtet den Betreiber, bei erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Pflicht liegt also von Anfang an bei ihm. Absatz 2 geht weiter: Auf Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein.

Entscheidend ist der dritte Satz dieses Absatzes. Er lautet: Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. In dieser Lücke arbeiten private Anbieter. Die Verordnung vertieft der Ratgeber zur Brandwache bei Veranstaltungen nach VStättVO, die Begriffe klärt der Beitrag zur Brandsicherheitswache.

Die Bestätigung holt der Betreiber ein, nicht der Dienstleister

Die Bestätigung geht an den Betreiber, nicht an die Sicherheitsfirma. Eine bundesweite Zulassung, mit der sich ein Unternehmen als Brandwachen-Anbieter ausweisen könnte, gibt es nicht.

Praktisch heißt das: Der Betreiber meldet die Veranstaltung bei der zuständigen Stelle an und legt dar, wer die Wache übernimmt und wie diese Kräfte ausgebildet sind. Zuständig ist je nach Land die Brandschutzdienststelle, die Feuerwehr oder die Bauaufsicht. Sie entscheidet auch über Zahl, Standplatz und Zeitraum. Weder Anbieter noch Auftraggeber legen das fest. Klären Sie den Punkt früh, bevor Sie einen Dienstleister binden.

Das Bauordnungsrecht ist Ländersache, die Vorschrift wechselt mit dem Standort

Auskünfte aus dem Netz wirken oft widersprüchlich, weil das Bauordnungsrecht föderal geregelt ist. Die meisten Länder haben die Musterfassung als eigene Rechtsverordnung übernommen, darunter Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen. Hessen regelt Versammlungsstätten über eine Richtlinie mit fast wortgleichem Text, Berlin über die Betriebs-Verordnung.

Nordrhein-Westfalen ist der interessanteste Fall. Dort gilt statt einer Versammlungsstättenverordnung die Sonderbauverordnung, dazu kommt § 27 des Brandschutzgesetzes BHKG. Die Veranstaltung wird der Gemeinde angezeigt, die Gemeinde entscheidet über die Wache. Absatz 2 formuliert sogar eine Pflicht der Behörde: Kann der Veranstalter eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache stellen, hat die Gemeinde ihm diese Aufgabe zu übertragen. Wer geeignetes Personal nachweist, hat dort einen Anspruch darauf.

Außerhalb von Veranstaltungen trägt keine Versammlungsstättenverordnung die Brandwache

Dieser Punkt sorgt für die meisten Missverständnisse. Fällt die Brandmeldeanlage aus, laufen Schweißarbeiten in einer Halle oder muss nach einem Brand nachkontrolliert werden, greift § 41 nicht. Es gibt dort weder eine Schwelle von 200 m² noch eine Bestätigung der Brandschutzdienststelle. Die Pflicht entsteht auf anderen Wegen.

  • Auflage der Behörde: Bauaufsicht oder Brandschutzdienststelle ordnen eine Ersatzmaßnahme an, solange die Anlage nicht funktioniert. Wie Betreiber dann vorgehen, zeigt der Beitrag zum richtigen Reagieren beim Ausfall der Brandmeldeanlage.
  • Erlaubnisschein: Bei feuergefährlichen Arbeiten legt der schriftliche Erlaubnisschein die Wache fest, samt Dauer und Abstand der Kontrollgänge. Details stehen im Ratgeber zur Schweißerlaubnis und zum Erlaubnisschein.
  • Versicherungsvertrag: Sachversicherer verlangen bei Heißarbeiten oder abgeschalteter Anlage häufig eine Wache. Das ist eine vertragliche Obliegenheit, keine Vorschrift, wirkt im Schadensfall aber ebenso hart.
  • Betreiberpflicht: Aus der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht kann sich eine Wache ergeben, auch ohne Auflage von außen.

Ist die Brandmeldeanlage abgeschaltet, verschwindet die Branderkennung im Gebäude. Diese Lücke muss der Betreiber schließen, und weil hier keine Wache der Feuerwehr vorgeschrieben ist, ist ein qualifizierter Dienstleister der normale Weg. Passend sind die Brandwache bei Ausfall der Brandmeldeanlage, die Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten und der Brandposten nach einem Feuer. Wer sie aufstellen muss, klärt der Ratgeber dazu, wer einen Brandposten aufstellen muss.

Gewerberecht und Brandschutzfachkunde sind zwei getrennte Nachweise

Hier liegt die häufigste Fehlannahme im Markt: Viele Auftraggeber prüfen den Gewerbeschein und halten die Sache für erledigt. Das Gewerberecht beantwortet aber nur, ob jemand überhaupt bewachen darf. Ob er eine Brandgefahr beurteilen kann, steht auf einem anderen Blatt.

Ebene Was geprüft wird Grundlage
Gewerberechtlich Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe, Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Haftpflicht § 34a Gewerbeordnung
Personenbezogen Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer, in bestimmten Fällen Sachkundeprüfung § 34a Absatz 1a, Bewachungsverordnung
Registerseitig Anmeldung im Bewacherregister, Bewacher-ID, wiederkehrende Zuverlässigkeitsprüfung § 11b Gewerbeordnung
Brandschutzfachlich Brandschutzhelfer, praktische Löschübung, Kenntnis von Erlaubnisschein und Meldeweg DGUV Information 205-023 und 205-001

Die Bewacher-ID belegt Anmeldung und Überprüfung, nicht Brandschutzwissen

Das Bewacherregister nach § 11b Gewerbeordnung speichert den Umfang der Erlaubnis, das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung sowie Unterrichtungs- und Sachkundedaten der Industrie- und Handelskammer. Jede Wachperson bekommt eine Nummer, die Bewacher-ID, und wird spätestens nach fünf Jahren erneut überprüft. Eine fachliche Aussage über Brandschutz enthält die Nummer nicht. Wie das Register funktioniert, erklärt der Ratgeber zur Bewacher-ID und zum Bewacherregister.

Aufschlussreich ist die zweite Stufe. § 34a Absatz 1a nennt Tätigkeiten, für die eine Sachkundeprüfung statt der bloßen Unterrichtung verlangt wird, etwa Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder leitende Aufgaben bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Die Brandwache gehört nicht dazu. Der Schein nach § 34a reicht also, um überhaupt bewachen zu dürfen. Über die Brandwache sagt er nichts.

Die brandschutzfachliche Seite entscheidet, ob die Kräfte vor Ort taugen

Was die Brandschutzdienststelle als ausgebildet anerkennt, ist bundesweit nicht einheitlich festgelegt. In der Praxis hat sich ein Kern herausgebildet: die Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach DGUV Information 205-023 mit Theorie und praktischer Löschübung, die Unterweisung an den Löschmitteln vor Ort und Ortskenntnis der Flucht- und Rettungswege.

Für feuergefährliche Arbeiten kommt der Umgang mit dem Erlaubnisschein hinzu. Die fachliche Grundlage ist heute die DGUV Information 205-001, Ausgabe Dezember 2020. Sie hat die frühere DGUV Information 205-002 aufgenommen, die mit ihrem Erscheinen zurückgezogen wurde. Wer diese alte Nummer noch in einem Angebot liest, sollte nachfragen. Den Inhalt fasst der Beitrag zu den Regeln für feuergefährliche Arbeiten zusammen, den Weg in die Tätigkeit der Ratgeber zur Ausbildung als zertifizierter Brandschutzhelfer.

Objektschutz und Werkschutz decken eine Brandwache nicht mit ab

Ein Objektschützer bewacht Zutritt und Eigentum. Er kontrolliert Ausweise und hält Unbefugte fern. Eine Brandwache hat einen anderen Auftrag: Sie überwacht eine konkrete, benannte Brandgefahr und greift bei einem Entstehungsbrand selbst ein.

Daraus folgt ein praktisches Problem. Ein laufender Vertrag über Objektschutz oder Werkschutz enthält die Brandwache in der Regel nicht. Die Leistungsbeschreibung nennt Streifengänge und Zutrittskontrolle, nicht die Überwachung eines Gefahrenbereichs. Wer die Brandwache stillschweigend mitbestellt, hat im Schadensfall weder die passende Dokumentation noch den passenden Versicherungsschutz.

Die Lösung: Brandwache als eigene Position aufnehmen, mit eigenem Zeitraum, Standplatz und Meldeweg. Die Unterschiede vertiefen die Beiträge zu Brandwachen und Werkschutz und zur richtig aufgestellten Objektbewachung. Welche Aufgaben eine Brandwache im Detail übernimmt, steht im Ratgeber zu den Aufgaben einer Brandwache.

Die Beauftragung läuft in sechs Schritten vom Anlass bis zur Übergabe

Wer eine Brandwache beauftragt, geht am besten in dieser Reihenfolge vor.

  • Anlass festlegen: Veranstaltung, Ausfall der Brandmeldeanlage, feuergefährliche Arbeiten oder Nachkontrolle nach einem Brand. Der Anlass bestimmt die Rechtsgrundlage.
  • Behörde einbinden: Bei Veranstaltungen die Brandschutzdienststelle oder die Bauaufsicht ansprechen, in Nordrhein-Westfalen die Gemeinde. Klären Sie früh, ob beauftragtes Personal anerkannt wird.
  • Umfang bestimmen: Anzahl der Kräfte, Standplatz, Meldeweg und Zeitraum festlegen. Bei Heißarbeiten kommt die Nachkontrolle dazu. Eine feste Stundenzahl steht dafür in keinem Gesetz. Wovon die Dauer abhängt, behandelt der Ratgeber dazu, wie lange eine Brandwache aufgestellt werden muss.
  • Schriftlich beauftragen: Leistung, Qualifikation, Zeiten und Ansprechpartner gehören in den Auftrag. Ein schriftlicher Festpreis nach Anfrage verhindert Streit über Zuschläge.
  • Dokumentieren: In das Wachbuch gehören Beginn und Ende, jeder Kontrollgang mit Uhrzeit, die eingesetzten Personen, Besonderheiten und jede Meldung. Ohne diese Aufzeichnung existiert die Wache im Streitfall nicht.
  • Übergeben: Der Nachweis geht an den Betreiber und, wenn gefordert, an den Sachversicherer.

Bei feuergefährlichen Arbeiten nimmt der Erlaubnisschein einen Teil davon ab. Das Muster der DGUV Information 205-001 enthält ein eigenes Feld für die Brandwache. Eingetragen werden die Person während der Arbeit, die Person danach, die Dauer der Nachkontrolle und der Abstand der Kontrollgänge. Ein Exemplar des Scheins geht ausdrücklich an die Person der Brandwache.

Die Betreiberverantwortung bleibt beim Auftraggeber

Eine Beauftragung verschiebt Arbeit, aber nicht die Grundverantwortung. Der Betreiber muss die Wache veranlassen, den Umfang mit der Behörde klären und die Nachweise vorhalten.

Der Dienstleister übernimmt für die übertragene Aufgabe eine eigene Verantwortung. Juristisch heißt das Garantenstellung: Wer eine Schutzaufgabe übernimmt, muss den Schaden abwenden, den er abwenden soll. Was daraus im Ernstfall folgt, erklärt der Beitrag zur Garantenstellung eines Sicherheitsdienstes.

Fünf Merkmale zeigen, ob ein Dienstleister Brandwachen wirklich stellen kann

Referenzen, Verträge und Qualität prüfen Sie mit dem Ratgeber dazu, wie Sie einen seriösen Sicherheitsdienst finden. Für Brandwachen kommen fünf Punkte hinzu.

  • Er fragt zuerst nach Anlass und Rechtsgrundlage, nicht nach der Stundenzahl.
  • Er belegt die brandschutzfachliche Qualifikation, nicht nur die Bewacher-ID.
  • Er spricht von sich aus über die Abstimmung mit Behörde oder Gemeinde.
  • Er zeigt ein Muster seiner Dokumentation vor der Auftragserteilung.
  • Er grenzt die Brandwache im Angebot sichtbar vom Objektschutz ab.

So läuft die Anfrage bei der Brandwache 24/7 GmbH

Sie schildern uns Anlass, Ort und Zeitraum. Wir sagen Ihnen, welche Grundlage in Ihrem Bundesland greift und was die zuständige Stelle erfahrungsgemäß verlangt. Danach erhalten Sie einen schriftlichen Festpreis. Unsere Kräfte sind als Brandschutzhelfer ausgebildet und im Bewacherregister geführt. Details für Veranstaltungen stehen auf der Seite zur Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen.

Häufige Fragen zur Brandwache vom Sicherheitsdienst

Darf ein privater Sicherheitsdienst eine Brandwache stellen?

Ja, unter einer Bedingung. Bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten ist die Wache der Feuerwehr nach § 41 der Versammlungsstättenverordnung nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt. Diese Kräfte darf ein Dienstleister stellen. Außerhalb von Veranstaltungen gilt die Bedingung nicht: Dort entscheiden behördliche Auflage, Erlaubnisschein oder Versicherungsvertrag.

Reicht die Bewacher-ID aus, um als Brandwache zu arbeiten?

Nein. Die Bewacher-ID ist eine Nummer aus dem Bewacherregister nach § 11b Gewerbeordnung. Sie belegt Anmeldung und Zuverlässigkeitsprüfung, sagt über Brandschutzkenntnisse aber nichts. Wer eine Brandwache übernimmt, braucht zusätzlich eine brandschutzfachliche Grundlage, üblicherweise die Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach DGUV Information 205-023 und eine Unterweisung an den Löschmitteln vor Ort.

Braucht eine Brandwache die Sachkundeprüfung nach § 34a oder reicht die Unterrichtung?

Gewerberechtlich reicht in der Regel die Unterrichtung. § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung verlangt die Sachkundeprüfung nur für bestimmte Tätigkeiten, etwa Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder leitende Aufgaben bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Die Brandwache steht nicht in dieser Liste, der Schein nach § 34a belegt also keine brandschutzfachliche Eignung.

Deckt ein bestehender Wachdienst-Vertrag die Brandwache automatisch ab?

Meistens nicht. Ein Vertrag über Objektschutz oder Werkschutz beschreibt Zutrittskontrolle, Streifengänge und den Schutz von Eigentum. Eine Brandwache überwacht dagegen eine konkrete Brandgefahr und greift bei einem Entstehungsbrand ein. Das ist eine andere Leistung mit anderer Qualifikation und Dokumentation. Lassen Sie die Brandwache als eigene Position aufnehmen.

Wer entscheidet, wie viele Kräfte für die Brandwache nötig sind?

Bei Veranstaltungen entscheidet die für den Brandschutz zuständige Dienststelle, oft die örtliche Feuerwehr. Sie legt Zahl, Standplatz und Zeitraum fest und kann Auflagen erteilen. In Nordrhein-Westfalen läuft das über § 27 des Brandschutzgesetzes BHKG. Bei feuergefährlichen Arbeiten regelt der Erlaubnisschein, wer die Wache stellt und wie lange nachkontrolliert wird.

Wer haftet, wenn während der Brandwache etwas passiert?

Die Betreiberverantwortung bleibt beim Auftraggeber, sie lässt sich nicht abgeben. Der Dienstleister übernimmt für die übertragene Aufgabe eine eigene Verantwortung, juristisch eine Garantenstellung. Verletzt er sie, haftet er dafür. Deshalb gehören Auftrag, Meldeweg und Dokumentation schriftlich festgehalten, ebenso der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

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