Dekra ISO 9001 Brandwache

Wer muss Brandposten aufstellen? Pflichten, Anlässe und Grenzwerte

Brandposten bzw. Brandwachen sind in vielen Bereichen wichtige Sicherheitsmaßnahmen. Der Hintergrund ist vor allem das Bedürfnis von Anlagen- und Gebäudebetreibern sowie Eventveranstaltern, sich und ihr Eigentum sowie ihre Gäste gegen Brandausbrüche zu schützen.

Die Vorschriften zum Aufstellen von Brandwachen sind in vielen Bereichen aber sehr vage – was dazu führt, dass manch einer aus Unwissenheit auf diese wichtige Vorkehrung gegen Brandgefahren verzichtet.

Die Rechnung bekommt man dann in der Regel in Form von Brandschäden präsentiert, für die man plötzlich allein haften soll. Damit Ihnen das nicht passiert, informieren wir heute darüber, an welchen Stellen aus welchen Gründen professionelle Brandposten aufgestellt werden müssen.

Wer muss Brandposten aufstellen – und warum

Kurz gesagt: Einen Brandposten aufstellen muss der Betreiber oder der Veranstalter, nicht die Feuerwehr und nicht automatisch die Firma, die vor Ort arbeitet. Das Wort selbst steht in keinem Gesetz. Die Pflicht entsteht auf vier Wegen: aus der Gefährdungsbeurteilung, aus dem Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, aus einer Auflage der Behörde und aus dem Vertrag mit dem Sachversicherer. Eine feste Personenzahl, ab der eine Wache nötig wird, gibt es nicht. Bei Veranstaltungen hängt die Wache der Feuerwehr an der Bühnenfläche, nicht an der Zahl der Gäste.

Brandposten aufstellen muss der Betreiber, nicht die Feuerwehr

Die Verantwortung liegt bei dem, der die Anlage betreibt oder die Veranstaltung durchführt. Das gilt in jeder der vier Lagen, in denen ein Brandposten gebraucht wird. Er beurteilt die Gefahr, er veranlasst die Wache, er hält die Nachweise vor.

In der Praxis läuft das anders, und daraus entsteht der häufigste Streit. Ein Betrieb beauftragt eine Fremdfirma mit Schweißarbeiten und geht davon aus, dass diese ihren Brandposten mitbringt. Die Fremdfirma geht davon aus, dass der Betrieb ihn stellt, weil der die Halle kennt. Am Ende steht niemand daneben.

Rechtlich ist die Lage eindeutig: Der Erlaubnisschein für die Arbeiten wird vom Betreiber ausgestellt, nicht von der ausführenden Firma. In diesem Schein steht, wer die Wache übernimmt. Wer den Schein ausstellt, entscheidet also auch über den Posten. Wie dieses Verfahren abläuft, zeigt der Ratgeber zur Schweißerlaubnis und zum Erlaubnisschein.

Die Verantwortung lässt sich delegieren, aber nicht abgeben. Sie können einen Dienstleister beauftragen, und viele Betriebe tun das, weil eigenes Personal für stundenlange Nachkontrollen fehlt. Was dabei vertraglich zu regeln ist, behandelt der Beitrag zur Brandwache vom Sicherheitsdienst.

Das Wort Brandposten steht in keiner Vorschrift, die Pflicht trotzdem

Wer nach einer Vorschrift sucht, in der das Wort Brandposten steht, findet keine. Eine Volltextsuche in den einschlägigen Schriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung liefert für diesen Begriff keinen einzigen Treffer, weder in der Regel für enge Räume noch in der Schrift zum betrieblichen Brandschutz.

Daraus wird oft der falsche Schluss gezogen, es gebe keine Pflicht. Der Begriff ist nur ein Sammelname aus der Betriebspraxis. Die Pflicht selbst steht sehr wohl in Vorschriften, dort heißt sie Brandwache, Brandsicherheitswache oder Sicherungsposten, je nach Anlass. Für die Frage, ob Sie jemanden hinstellen müssen, kommt es also nicht auf das Wort an, sondern auf die Lage.

Was ein Brandposten praktisch tut

Eine gute Beschreibung stammt aus einem Merkblatt einer Hochschule für ihre eigenen Beschäftigten. Danach ist der Brandposten eine Ausgleichsmaßnahme zu einer feuergefährlichen Handlung oder zu einer vorübergehend abgeschalteten Brandmeldeanlage. Seine Aufgabe ist es, den Bereich auf eine Brandentstehung zu beobachten, einen entstehenden Brand selbst zu bekämpfen und weitere Hilfe zu holen.

Das Wort Ausgleichsmaßnahme trifft den Kern. Ein Brandposten ersetzt etwas, das gerade fehlt: die brandsichere Umgebung oder die funktionierende Meldeanlage. Deshalb endet seine Aufgabe auch nicht mit dem letzten Funken. Den vollständigen Aufgabenkatalog beschreibt der Ratgeber zu den Aufgaben einer Brandwache.

Vier Wege führen zur Pflicht, und sie gelten nebeneinander

Das ist der Teil, den die meisten Darstellungen verkürzen. Es gibt nicht die eine Vorschrift, sondern vier Quellen. Sie schließen sich nicht aus, oft greifen mehrere gleichzeitig.

Die Gefährdungsbeurteilung ist der Ausgangspunkt

Vor jeder feuergefährlichen Arbeit steht die Beurteilung der Gefährdung durch den Betreiber. Ergibt sie, dass Funkenflug brennbare Stoffe erreichen kann, sind Schutzmaßnahmen festzulegen. Eine dieser Maßnahmen ist die Brandwache. Sie ist also nicht der erste Schritt, sondern das Ergebnis einer Prüfung.

Wie weit Funken tatsächlich fliegen, wird dabei regelmäßig unterschätzt. Beim Schweißen sind es rund siebeneinhalb Meter waagerecht und bis zu zehn Meter nach unten, beim thermischen Trennen bis zu zwanzig Meter nach unten. Wer nur den Arbeitsplatz absichert und die Etage darunter vergisst, hat die Beurteilung nicht zu Ende geführt.

Der Erlaubnisschein macht die Wache verbindlich

Bei feuergefährlichen Arbeiten außerhalb dauerhaft brandsicherer Bereiche wird ein schriftlicher Erlaubnisschein ausgestellt. Das Muster der DGUV Information 205-001 enthält dafür ein eigenes Feld mit der Überschrift Brandwache. Einzutragen sind die Person während der Arbeit, die Person danach und die Dauer in Stunden.

Bemerkenswert ist die Verteilerzeile des Musters: Ein Exemplar des Scheins geht ausdrücklich an die Person, die die Brandwache übernimmt. Sie soll wissen, was sie überwacht, und nicht nur danebenstehen. Passend dazu ist unsere Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten.

Ein Hinweis zum Rechtsstand, weil er im Markt für Verwirrung sorgt: Maßgeblich ist heute die DGUV Information 205-001 in der Ausgabe von Dezember 2020. Sie hat die frühere DGUV Information 205-002 aufgenommen, die mit ihrem Erscheinen zurückgezogen wurde. Angebote, die die alte Nummer noch als aktuellen Stand führen, gibt es weiterhin.

Die Behörde kann eine Wache als Auflage anordnen

Fällt eine Brandmeldeanlage aus oder wird sie für Umbauten abgeschaltet, verschwindet die automatische Branderkennung im Gebäude. Bauaufsicht oder Brandschutzdienststelle ordnen dann regelmäßig eine Ersatzmaßnahme an, solange die Anlage nicht funktioniert. Diese Lücke schließt in der Praxis eine Brandwache bei Ausfall der Brandmeldeanlage.

Bei Veranstaltungen entscheidet in Nordrhein-Westfalen die Gemeinde. Das Brandschutzgesetz BHKG verlangt dort, Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr rechtzeitig anzuzeigen. Ob eine Brandsicherheitswache nötig ist, entscheidet danach die Gemeinde. Das ist ihr Ermessen, und daran führt kein Weg vorbei.

Der zweite Absatz enthält aber einen Satz, den kaum jemand kennt. Ist der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihm diese Aufgabe zu übertragen. Dort steht hat, nicht kann. Die Gemeinde muss also übertragen, sobald die Eignung feststeht.

Halten Sie die beiden Stufen auseinander, sonst zitieren Sie den Satz falsch. Über das Ob entscheidet die Gemeinde nach Ermessen. Über das Wer entscheidet sie nicht mehr frei, wenn Sie geeignetes Personal nachweisen. Der Anspruch richtet sich also darauf, die Wache selbst stellen zu dürfen, und nicht darauf, ob überhaupt eine gebraucht wird.

Der Versicherer verlangt die Wache über den Vertrag

Der vierte Weg ist kein Gesetz und wird deshalb gern übersehen. Sachversicherer machen den Erlaubnisschein und die Brandwache bei Heißarbeiten regelmäßig zur Vertragsbedingung. Das ist eine Obliegenheit, keine Vorschrift. Im Schadensfall wirkt sie trotzdem hart, denn wer sie verletzt, riskiert die Kürzung der Leistung.

Für Betreiber heißt das: Auch wenn keine Behörde etwas fordert und die Gefährdungsbeurteilung knapp ausfällt, kann der Versicherungsvertrag die Wache verlangen. Ein Blick in die Bedingungen vor der ersten Schweißnaht ist deutlich billiger als die Diskussion danach.

Die Zahl 200 meint zweimal etwas völlig anderes

Kaum eine Frage wird häufiger gestellt als die nach der Personenzahl. Die Antwort enttäuscht zunächst: Eine Personenzahl, ab der eine Brandsicherheitswache Pflicht wird, gibt es nicht. Die Verwirrung entsteht, weil in der Versammlungsstättenverordnung zweimal die Zahl 200 auftaucht, in völlig verschiedener Bedeutung.

Mehr als 200 Besucher entscheiden nur darüber, ob die Verordnung gilt

Der erste Paragraf regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Diese Zahl sagt also nur, ob das Regelwerk überhaupt zur Anwendung kommt. Über eine Wache sagt sie nichts.

Beachten Sie die Formulierung: mehr als 200, nicht ab 200. Bei genau 200 Plätzen greift die Verordnung nicht. Solche Feinheiten entscheiden im Grenzbereich darüber, welche Pflichten überhaupt anfallen.

Mehr als 200 Quadratmeter Bühnenfläche lösen die Wache der Feuerwehr aus

Die zweite 200 steht im Paragrafen zur Brandsicherheitswache und meint eine Fläche. Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Gemeint ist die bespielte Fläche, nicht der Zuschauerraum und erst recht keine Kopfzahl.

Unabhängig davon steht im ersten Absatz desselben Paragrafen eine Pflicht ohne jeden Zahlenwert: Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten. Pyrotechnik, offenes Feuer oder brennbare Dekoration können die Pflicht also auch in einem kleinen Saal auslösen. Die Feinheiten dieses Paragrafen, etwa der Unterschied zwischen Großbühne und Szenenfläche, behandelt der Ratgeber zur Brandwache auf Veranstaltungen nach der VStättVO.

Ob Sie eigene Kräfte stellen dürfen, entscheidet Ihr Bundesland

Hier wird es für Betreiber praktisch, und hier endet die Auskunft der meisten Ratgeber. Das Versammlungsstättenrecht ist Landesrecht. Es gibt eine Musterverordnung, aber jedes Land hat sie in eigenem Wortlaut übernommen. Die Unterschiede sind klein im Umfang und groß in der Wirkung.

In Bayern besteht der entscheidende Absatz aus drei Sätzen. Der dritte lautet, dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr nicht erforderlich ist, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt und die Brandschutzdienststelle ihm das bestätigt hat. Wer eigenes Personal aufbaut oder einen Dienstleister beauftragt, kann sich die Feuerwehr also sparen, sofern die Behörde zustimmt.

In Niedersachsen besteht derselbe Absatz aus nur zwei Sätzen. Der dritte fehlt. Dort darf eine Veranstaltung auf einer Großbühne oder einer Szenenfläche über 200 Quadratmetern nur stattfinden, wenn eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist. Eine Öffnung für eigene ausgebildete Kräfte kennt die Vorschrift nicht.

Baden-Württemberg kennt die Ausnahme ebenfalls, nur heißt die bestätigende Stelle dort anders. Nordrhein-Westfalen hat gar keine eigene Versammlungsstättenverordnung mehr. Versammlungsstätten stehen dort im ersten Teil der Sonderbauverordnung, und deren Paragraf 41 enthält die Ausnahme ebenso.

Ein fehlender Satz entscheidet also darüber, ob Sie eine Wahl haben. Prüfen Sie deshalb die Fassung Ihres Landes im Wortlaut, bevor Sie planen. Der Satz mit “ist nicht erforderlich, wenn” ist die Stelle, auf die es ankommt. Fehlt er, führt kein Weg an der Feuerwehr vorbei, und die Terminlage der Wehr bestimmt Ihren Veranstaltungstermin mit.

Zwei Punkte aus der amtlichen Erläuterung des Landes zur Sonderbauverordnung sind für die Planung wichtig. Erstens trägt die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ausdrücklich der Betreiber der Versammlungsstätte, nicht der Veranstalter. Wer eine Halle nur mietet, ist damit nicht automatisch zuständig, und wer sie betreibt, wird es nicht dadurch los, dass er vermietet. Zweitens wird die Wache der Feuerwehr regelmäßig auf Kosten des Betreibers durchgeführt. Sie ist also keine kostenlose Amtshilfe.

Wie die Behörde die Stärke der Wache tatsächlich bemisst

In der Praxis rechnet keine Behörde mit einer einzigen Zahl. Behördliche Merkblätter arbeiten mit einem Katalog aus rund zehn Kriterien und ordnen jedes davon einer von drei Gefährdungsstufen zu. Dazu gehören die Art der Veranstaltung, die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die erwartete gleichzeitige Besucherzahl, der Auslastungsgrad, die Schwierigkeit von Branderkennung und Räumung, die Hilfsbedürftigkeit des Publikums, die Brandlast, die Beleuchtung, die Lage im Gebäude und der vorhandene bauliche Brandschutz.

Die Einordnung ist ausdrücklich eine Ermessensentscheidung der Brandschutzdienststelle. Ein Merkblatt einer Feuerwehr formuliert es deutlich: Auch bei weniger als 200 Personen kann eine Brandsicherheitswache erforderlich sein. Für Veranstalter folgt daraus eine einfache Regel. Fragen Sie früh bei der zuständigen Stelle nach, statt eine Zahl aus dem Netz zu übernehmen. Wenn feststeht, was gefordert ist, stellen wir das Personal für die Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen.

Fünf Begriffe, die ständig verwechselt werden

Ein Teil der Unsicherheit kommt aus der Sprache. Für ähnliche Aufgaben existieren fünf Begriffe aus drei verschiedenen Regelwelten. Die folgende Übersicht ordnet sie.

Begriff Anlass Grundlage Wer stellt sie
Brandwache Oberbegriff für die Überwachung einer Brandgefahr je nach Anlass Betreiber oder Beauftragter
Brandposten Heißarbeiten, abgeschaltete Meldeanlage Praxisbegriff, nicht normiert Betreiber oder Beauftragter
Brandsicherheitswache Veranstaltung mit erhöhter Brandgefahr Versammlungsstättenverordnung, Brandschutzgesetz Feuerwehr oder bestätigte Kräfte
Glutwache Nachkontrolle nach einem Brand oder nach Heißarbeiten Erlaubnisschein, Auflage, Versicherer Betreiber oder Beauftragter
Sicherungsposten Arbeiten in Behältern, Silos, engen Räumen DGUV Regel 113-004 Unternehmer

Die Abgrenzung von Brandwache, Brandsicherheitswache und Glutwache vertieft der Beitrag zur Brandsicherheitswache. Der letzte Begriff in der Tabelle verdient einen eigenen Abschnitt, weil er am häufigsten falsch verstanden wird.

Der Sicherungsposten stammt aus der Regel für enge Räume

Viele Betriebe suchen nach Brand- und Sicherungsposten und meinen damit eine einzige Person. Tatsächlich stecken darin zwei Rollen aus zwei Regelwerken, und ein drittes Fachgebiet benutzt dasselbe Wort für etwas ganz anderes.

Der Sicherungsposten im industriellen Sinn kommt aus der DGUV Regel 113-004 für Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen. Sie beschreibt ihn als Person, die mit den im Behälter, Silo oder engen Raum tätigen Personen ständige Verbindung hält und gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durchführt oder einleitet. Bei solchen Arbeiten ist mindestens ein Sicherungsposten einzusetzen. Ein Notsignalgerät darf ihn ausdrücklich nicht ersetzen.

Warum die beiden Rollen so oft zusammenfallen, steht in derselben Regel. Sie verlangt, gerade die Sicherungsposten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Wer in einen Behälter hineinsichert, soll also auch löschen können. Der Erlaubnisschein für das Befahren enthält zudem ein Ankreuzfeld für Schweißarbeiten mit dem Hinweis, dafür einen gesonderten Schweißerlaubnisschein zu erstellen. Zwei Grundlagen, zwei Scheine, in der Praxis eine Person.

Im Gleisbereich bedeutet Sicherungsposten etwas anderes

Im Bahnbetrieb ist der Sicherungsposten kein Brandschutzbegriff. Nach den Regelwerken für Arbeiten im Gleisbereich warnt er die Beschäftigten vor sich nähernden Fahrten und darf während seines Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausführen. Die Anforderungen sind eigenständig geregelt und umfassen ein Mindestalter, den Nachweis der Befähigung bei einer anerkannten Stelle, einen Ausweis und eine jährliche Fortbildung.

Diese Leistung erbringen wir nicht, und wir bilden dafür auch nicht aus. Der Hinweis steht hier, damit Sie bei der Suche die richtige Qualifikation anfragen. Wer einen Posten für Heißarbeiten braucht, sucht keinen Bahn-Sicherungsposten, auch wenn beide Begriffe gleich klingen.

Qualifikation und Ausrüstung entscheiden über den Nutzen

Für die Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten gibt es keinen staatlich geregelten Abschluss. Was die zuständige Stelle anerkennt, ist bundesweit nicht einheitlich festgelegt. In der Praxis hat sich ein Kern herausgebildet.

  • Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach DGUV Information 205-023, mit Theorie und praktischer Löschübung.
  • Unterweisung an den Löschmitteln, die vor Ort tatsächlich bereitstehen.
  • Ortskenntnis der Flucht- und Rettungswege sowie der Meldewege im Gebäude.
  • Sicherer Umgang mit dem Erlaubnisschein und Kenntnis der eingetragenen Auflagen.
  • Geeignete Löschmittel griffbereit am Arbeitsplatz, nicht im Nachbargebäude.

Achten Sie bei Angeboten auf die genannte Regelwerksnummer. Für die Ausbildung von Brandschutzhelfern ist die 205-023 einschlägig, für den betrieblichen Brandschutz und feuergefährliche Arbeiten die 205-001. Wird stattdessen die zurückgezogene 205-002 als aktueller Ausbildungsstand geführt, ist das ein Hinweis auf veraltete Unterlagen. Fragen Sie in diesem Fall nach, mit welcher Schrift tatsächlich geschult wurde und wann die letzte Löschübung stattfand.

Nach dem letzten Funken beginnt der kritische Teil

Der häufigste Irrtum bei Heißarbeiten ist die Annahme, mit dem Abschalten des Geräts sei die Gefahr vorbei. Schwelbrände entwickeln sich langsam. Glut kann in Dämmung, Hohlräume oder hinter Verkleidungen gelangen und dort Stunden überdauern, bevor sie sichtbar wird.

Eine feste Stundenzahl schreibt kein Gesetz vor. Die maßgebliche Fachschrift verlangt, die Arbeitsstelle nach den Arbeiten regelmäßig in einem Zeitfenster von zwei bis vier Stunden zu kontrollieren. Die konkrete Dauer wird im Erlaubnisschein festgelegt, der dafür ein eigenes Feld hat. Wovon sie im Einzelfall abhängt, behandelt der Ratgeber dazu, wie lange eine Brandwache aufgestellt werden muss, und speziell für Schweißarbeiten der Beitrag zur Brandwache nach Schweißarbeiten.

Nach einem gelöschten Brand gilt dasselbe Prinzip mit anderem Anlass. Die Brandstelle bleibt unter Beobachtung, bis ein Wiederaufflammen ausgeschlossen ist. Diese Aufgabe übernimmt der Brandposten nach einem Feuer.

Halten Sie den Ablauf schriftlich fest. In das Wachbuch gehören Beginn und Ende, jeder Kontrollgang mit Uhrzeit, die eingesetzten Personen und jede Besonderheit. Ohne diese Aufzeichnung existiert die Wache im Streitfall nicht, weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Versicherer.

So klären wir Ihre Pflichtenlage

Schildern Sie uns Anlass, Ort und Zeitraum. Wir sagen Ihnen, welcher der vier Wege in Ihrem Fall greift und was die zuständige Stelle erfahrungsgemäß verlangt. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot. Unsere Einsatzkräfte sind als Brandschutzhelfer ausgebildet, und Sie bekommen die Dokumentation, die Sie gegenüber Behörde und Versicherer brauchen.

Für einzelne Städte gibt es eigene Seiten mit den örtlichen Ansprechpartnern, etwa für Brandwache in Köln, Brandwache in Bonn, Brandwache in Düsseldorf, Brandwache in Duisburg, Brandwache in Essen und Brandwache in Koblenz.

Häufige Fragen zur Pflicht, einen Brandposten aufzustellen

Wer muss den Brandposten stellen, der Betreiber oder die Fremdfirma?

Verantwortlich ist der Betreiber. Er beurteilt die Gefährdung, stellt den Erlaubnisschein aus und legt darin fest, wer die Wache übernimmt und wie lange nachkontrolliert wird. Die ausführende Firma stellt den Posten nur, wenn der Erlaubnisschein das so vorsieht. Wer sich darauf verlässt, dass der Schweißbetrieb das schon mitbringt, steht im Schadensfall ohne Nachweis da. Halten Sie deshalb schriftlich fest, wer die Person stellt und wer sie bezahlt.

Ab wie vielen Personen ist eine Brandsicherheitswache Pflicht?

Es gibt keine solche Personenzahl. Die Zahl 200, die dabei meist genannt wird, meint zweierlei: Die Versammlungsstättenverordnung gilt für Versammlungsräume mit mehr als 200 Besuchern, das ist ihr Geltungsbereich. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr verlangt sie dagegen bei Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche, das ist eine Fläche. Unabhängig davon kann die Behörde eine Wache schon bei erhöhter Brandgefahr fordern, auch bei weniger als 200 Gästen.

Steht die Pflicht zum Brandposten überhaupt im Gesetz?

Das Wort Brandposten steht in keinem Gesetz und in keiner DGUV-Schrift. Die Pflicht entsteht trotzdem, nur unter anderen Namen und auf vier Wegen: über die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers, über den Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, über eine Auflage der Behörde und über den Vertrag mit dem Sachversicherer. Wer nach dem Wort sucht und es nicht findet, schließt daraus fälschlich, es gebe keine Pflicht.

Was ist der Unterschied zwischen einem Brandposten und einem Sicherungsposten?

Sie gehören zu verschiedenen Regelwerken. Der Brandposten überwacht eine Brandgefahr, meist bei Heißarbeiten, und folgt der DGUV Information 205-001. Der Sicherungsposten hält nach der DGUV Regel 113-004 die ständige Verbindung zu Personen, die in einem Behälter, Silo oder engen Raum arbeiten, und leitet im Notfall die Rettung ein. Der Doppelbegriff Brand- und Sicherungsposten entsteht, weil Industriebetriebe beide Rollen in einer Person zusammenfassen. Im Gleisbau bezeichnet Sicherungsposten noch etwas Drittes, nämlich die Warnung vor herannahenden Zügen.

Welche Qualifikation braucht eine Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten?

Einen staatlich geregelten Abschluss gibt es dafür nicht. In der Praxis hat sich die Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach DGUV Information 205-023 als Grundlage durchgesetzt, ergänzt um eine praktische Löschübung und die Unterweisung an den Löschmitteln vor Ort. Dazu kommen Ortskenntnis der Flucht- und Rettungswege sowie der sichere Umgang mit dem Erlaubnisschein und dem Meldeweg. Wenn Ihnen ein Angebot die zurückgezogene DGUV Information 205-002 als aktuellen Ausbildungsstand nennt, fragen Sie nach.

Wie lange muss nach Schweißarbeiten nachkontrolliert werden?

Eine feste Stundenzahl schreibt kein Gesetz vor. Die DGUV Information 205-001 verlangt, die Arbeitsstelle nach den Arbeiten regelmäßig in einem Zeitfenster von zwei bis vier Stunden zu kontrollieren. Die konkrete Dauer wird im Erlaubnisschein eingetragen, der dafür ein eigenes Feld hat. Ausschlaggebend sind Brandlast, Bauweise und die Frage, ob Glut in Hohlräume oder hinter Verkleidungen gelangen konnte. In solchen Fällen ist eine längere Kontrolle sinnvoll.

Inhaltsverzeichnis