Dekra ISO 9001 Brandwache

Brandwache auf Veranstaltungen: wann die VStättVO eine Brandsicherheitswache verlangt

Kurz gesagt: Die Versammlungsstättenverordnung, kurz VStättVO, entscheidet darüber, wann Ihre Veranstaltung eine Brandwache in Form einer Brandsicherheitswache braucht. Der maßgebliche Paragraf 41 kennt zwei Auslöser. Bei erhöhter Brandgefahr muss der Betreiber eine Brandsicherheitswache einrichten. Zusätzlich ist bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen über 200 Quadratmeter eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr vorgeschrieben. Stellt die zuständige Brandschutzdienststelle fest, dass Sie über genügend ausgebildete Kräfte verfügen, darf die Gestellung durch die Feuerwehr entfallen. Die Wache selbst bleibt Pflicht. Wir stellen dieses geschulte Personal mit eigenem Standplatz und in Abstimmung mit der Feuerwehr.

Ab wann die Versammlungsstättenverordnung für Ihre Veranstaltung gilt

Bevor die Frage nach der Brandsicherheitswache überhaupt aufkommt, ist zu klären, ob die VStättVO für Ihren Ort und Ihre Veranstaltung anwendbar ist. Die Verordnung regelt Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und knüpft ihren Geltungsbereich an feste Besucherzahlen. Sie gilt für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gilt auch dann, wenn mehrere Räume zusammen über 200 Besucher aufnehmen und über gemeinsame Rettungswege verfügen.

Im Freien liegt die Schwelle höher. Für Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen greift die Verordnung ab mehr als 1000 Besuchern. Für Sportstadien mit Tribünen gilt eine Grenze von mehr als 5000 Besuchern. Erst wenn Ihre Veranstaltung eine dieser Schwellen überschreitet, gelten die besonderen Betriebsvorschriften der VStättVO, zu denen auch die Regeln zur Brandsicherheitswache gehören. Bleiben Sie darunter, richtet sich der Brandschutz nach den allgemeinen Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung.

Diese Unterscheidung ist für Veranstalter wichtig, weil sie den gesamten weiteren Aufwand bestimmt. Wer eine Halle für 400 Personen bespielt, arbeitet im Anwendungsbereich der Verordnung und muss deren Pflichten kennen. Wer ein kleines Vereinsfest mit 150 Gästen in einem Raum plant, fällt in der Regel nicht darunter. Im Grenzbereich lohnt sich die frühe Rücksprache mit der Bauaufsicht, damit die Einordnung eindeutig ist und keine Auflage übersehen wird.

Paragraf 41: die Fälle, in denen eine Brandsicherheitswache Pflicht wird

Das Herzstück für Veranstalter ist Paragraf 41 der Versammlungsstättenverordnung. Er trägt die Überschrift Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst und benennt zwei voneinander unabhängige Fälle, in denen eine Brandsicherheitswache zu stellen ist. Beide Fälle stehen nebeneinander, sie schließen sich nicht aus. Eine Veranstaltung kann also aus mehreren Gründen gleichzeitig unter die Pflicht fallen.

Erhöhte Brandgefahr als eigenständiger Auslöser

Der erste Absatz von Paragraf 41 verpflichtet den Betreiber, bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten. Der Begriff ist bewusst offen gehalten, weil sich Gefahren nicht in eine einzige Zahl pressen lassen. Typische Beispiele sind Pyrotechnik und offenes Feuer auf der Bühne, brennbare Dekorationen und Kulissen, Nebelmaschinen, die eine Auslösung der Brandmeldeanlage nötig machen, oder Ausstellungen mit viel brennbarem Material. Auch temporäre Aufbauten mit Heizstrahlern können eine erhöhte Gefahr begründen.

Werden während der Veranstaltung feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen oder Trennschleifen ausgeführt, etwa beim kurzfristigen Umbau, kommt eine eigene Schutzebene hinzu. Dafür gilt zusätzlich das Erlaubnisscheinverfahren, das wir in unserem Ratgeber zum Erlaubnisschein für Heißarbeiten erklären. In solchen Fällen ist die klassische Brandwache bei feuergefährlichen Arbeiten gefragt, die den Bereich während der Arbeit und in der Nachkontrolle sichert. Beide Aufgaben können auf einer Veranstaltung zusammentreffen, bleiben rechtlich aber getrennt.

Großbühnen sowie Szenenflächen über 200 Quadratmeter

Der zweite Fall ist an feste Merkmale geknüpft. Paragraf 41 verlangt eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen über 200 Quadratmeter. Eine Großbühne im Sinne der Verordnung ist eine Bühne mit einer Szenenfläche von mehr als 200 Quadratmetern hinter der Bühnenöffnung, eine Bühne mit einer Oberbühne von mehr als 2,5 Metern lichter Höhe über der Öffnung oder eine Bühne mit einer Unterbühne. Solche Bühnen bringen technische Einbauten, Vorhänge und Traversen mit, die im Brandfall eine schnelle Ausbreitung begünstigen.

Weil dieser Fall an messbare Merkmale gebunden ist, lässt er sich klar prüfen. Sobald eine Bühne die Definition erfüllt oder die Szenenfläche über der Grenze liegt, greift die Pflicht ohne weitere Ermessensfrage. Für Veranstalter bedeutet das Planungssicherheit, aber auch die Notwendigkeit, die Bühnenmaße früh festzulegen. Wer eine Szenenfläche knapp unter der Grenze plant, sollte die Fläche sauber dokumentieren, damit im Zweifel nachvollziehbar ist, dass die Schwelle nicht überschritten wurde.

Feuerwehr oder eigene ausgebildete Kräfte

Der Wortlaut nennt die Brandsicherheitswache der Feuerwehr, doch die Verordnung öffnet sofort eine praktische Alternative. Eine Wache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, welche die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen. Das ist der entscheidende Hebel für Veranstalter, denn die kommunale Feuerwehr kann nicht jede Veranstaltung selbst besetzen.

Wichtig ist die genaue Lesart dieser Ausnahme. Entfallen kann nur die Gestellung durch die Feuerwehr, nicht die Brandsicherheitswache als solche. Wer die Auflage hat, muss also entweder die Feuerwehr anfordern oder qualifiziertes Personal nachweisen, das die zuständige Stelle akzeptiert. Genau an dieser Stelle setzen wir an. Unsere Einsatzkräfte sind als Brandschutzhelfer ausgebildet und nach DGUV Information 205-002 geschult, unser Qualitätsmanagement ist DEKRA-zertifiziert nach DIN ISO 9001. Damit lässt sich der geforderte Nachweis führen, ohne dass die Feuerwehr eigene Kräfte binden muss.

Warum die 200-Quadratmeter-Schwelle oft falsch gelesen wird

In der Praxis führt Paragraf 41 immer wieder zu Missverständnissen, weil die Zahl 200 Quadratmeter fälschlich auf alles bezogen wird. Richtig ist: Großbühnen und Szenenflächen über 200 Quadratmeter sind zwei getrennt genannte Merkmale. Eine Großbühne löst die Pflicht bereits über ihre bauliche Definition aus, also durch Oberbühne oder Unterbühne, unabhängig von der genauen Quadratmeterzahl der bespielten Fläche. Die 200 Quadratmeter sind die eigenständige Grenze für Szenenflächen.

Diese Feinheit hat handfeste Folgen. Wer nur auf die Fläche schaut und eine Bühne mit Unterbühne knapp unter 200 Quadratmetern für unkritisch hält, kann die Pflicht übersehen. Umgekehrt ist eine große offene Aktionsfläche ohne Bühnentechnik erst ab der Flächengrenze betroffen. Für die saubere Einordnung lohnt der Blick in Paragraf 2 der Verordnung, der die Begriffe Bühne, Szenenfläche und Großbühne definiert. Im Zweifel bewertet die Bauaufsicht die konkrete Konstruktion und ordnet die Auflage entsprechend ein.

Wer die Brandsicherheitswache anordnet und in die Betriebserlaubnis schreibt

Die Pflicht steht in der Verordnung, ihre konkrete Ausgestaltung legt jedoch die Behörde fest. Zuständig ist im Regelfall die Bauaufsichtsbehörde, die im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren die brandschutztechnischen Auflagen bestimmt. Sie stützt sich dabei fachlich auf die Brandschutzdienststelle, also meist die Feuerwehr, die die Gefahren beurteilt und die Zahl der nötigen Kräfte einschätzt. Die Auflage zur Brandsicherheitswache wird so zum verbindlichen Bestandteil der Betriebserlaubnis für die Veranstaltung.

Für Veranstalter heißt das, die Auflage kommt nicht als Empfehlung, sondern als Bedingung. Wird die vorgeschriebene Brandsicherheitswache nicht gestellt, fehlt eine Voraussetzung für den erlaubten Betrieb. Die Behörde kann die Veranstaltung dann untersagen oder abbrechen lassen. Deshalb sollte die Frage der Wache früh im Planungsprozess geklärt werden, gemeinsam mit dem Sicherheitskonzept und der Bühnenplanung. Je früher die Zahl und Qualifikation der Kräfte feststeht, desto reibungsloser läuft die Abstimmung mit Amt und Feuerwehr.

Aufgaben der Wache vor dem Einlass und im laufenden Betrieb

Eine Brandsicherheitswache ist mehr als reine Anwesenheit. Ihre Kernaufgabe ist es, Brände zu verhüten, Gefahren früh zu erkennen und erste Maßnahmen zur Menschenrettung und Schadensbegrenzung einzuleiten. Diese Aufgabe beginnt nicht erst mit dem Einlass, sondern deutlich vorher. In der Regel ist die Wache rund 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn vor Ort, meldet sich beim Betreiber an und teilt die Bereiche unter dem Personal auf.

Vor dem Einlass steht der Kontrollrundgang. Die Wache prüft, ob die Flucht- und Rettungswege frei und sicher benutzbar sind, ob Notausgänge nicht verstellt oder verschlossen sind und ob die Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen funktionsbereit sind. Dazu gehören Feuerlöscher, Hydranten, Alarmierungseinrichtungen und, falls vorhanden, die Sicherheitsbeleuchtung. Erst wenn diese Grundlagen stimmen, kann die Veranstaltung sicher starten.

Während der Veranstaltung nimmt das Personal die zugeteilten Plätze ein und beobachtet den Bereich fortlaufend. Ein besonderes Augenmerk gilt dauerhaft den Rettungswegen, die über die gesamte Dauer frei bleiben müssen. Tritt ein Entstehungsbrand auf, alarmiert die Wache die Feuerwehr, warnt gefährdete Personen und leitet erste Löschversuche ohne Eigengefährdung ein. Trifft die Feuerwehr ein, übernimmt sie die Einsatzleitung, und die Brandsicherheitswache unterstützt mit ihrer Ortskenntnis. Jeder Rundgang und jede Auffälligkeit wird dokumentiert, sodass der Betreiber die Einhaltung der Auflage später belegen kann.

Abgrenzung zu Sanitätsdienst, Rettungsdienst und Ordnungsdienst

Auf einer größeren Veranstaltung arbeiten oft mehrere Sicherheitsgewerke nebeneinander, die häufig verwechselt werden. Die Brandsicherheitswache ist für den Brandschutz zuständig und für nichts anderes. Ihr Personal darf ausdrücklich nur für diese Aufgabe eingesetzt werden und nicht nebenbei Einlasskontrollen oder Erste Hilfe übernehmen. Diese klare Trennung stellt sicher, dass im Ernstfall niemand doppelt gebunden ist.

Der Sanitäts- und Rettungsdienst kümmert sich um die medizinische Versorgung der Besucher. Ob und in welchem Umfang er nötig ist, richtet sich nach der Besucherzahl und dem Gefährdungsgrad und wird über eine gesonderte Bemessung ermittelt. Paragraf 41 verlangt zudem, dass Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt werden. Sanitätsdienst und Brandsicherheitswache sind organisatorisch getrennte Dienste mit eigenem Personal.

Der Ordnungsdienst schließlich sorgt für den geregelten Ablauf im Publikum. Er steuert Einlass und Auslass, hält die Rettungswege im Besucherbereich frei und greift bei Gedränge oder Störungen ein. Er ersetzt die Brandsicherheitswache nicht, denn ihm fehlt der brandschutzfachliche Auftrag. Ebenso wenig übernimmt die Brandsicherheitswache die Prüfung baurechtlicher Auflagen, das bleibt Aufgabe des Veranstalters und der Behörden. Erst das Zusammenspiel der drei Dienste ergibt ein tragfähiges Sicherheitskonzept.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Eine bundeseinheitliche Versammlungsstättenverordnung gibt es nicht. Grundlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung, kurz MVStättVO, die von der Bauministerkonferenz erarbeitet wurde. Jedes Bundesland setzt dieses Muster in eigenes Landesrecht um, meist als eigene VStättVO, in Nordrhein-Westfalen als Teil der Sonderbauverordnung. Die Grundstruktur ist überall ähnlich, die Bezeichnungen und einzelne Werte können jedoch abweichen.

Für die Praxis heißt das: Die Kernaussagen zu Paragraf 41, also erhöhte Brandgefahr sowie Großbühnen und Szenenflächen über 200 Quadratmeter, finden sich in fast allen Landesfassungen wieder. Auch die Besucherschwellen von 200, 1000 und 5000 sind weit verbreitet. Trotzdem sollten Veranstalter immer die Fassung des Bundeslandes heranziehen, in dem die Veranstaltung stattfindet, weil einzelne Länder Ergänzungen oder abweichende Details kennen. Für den konkreten Fall ist die Auslegung der örtlichen Bauaufsicht und Feuerwehr entscheidend. Unsere Einsatzkräfte sind mit den regionalen Anforderungen vertraut und stimmen sich vor Ort mit der zuständigen Stelle ab.

So stellen wir das geforderte Personal für Ihre Veranstaltung

Wenn die Behörde eine Brandsicherheitswache verlangt, brauchen Sie Kräfte, die die zuständige Dienststelle akzeptiert und die vor Ort verlässlich arbeiten. Unsere Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen stellen wir mit fest angestelltem, geschultem Personal, das als Brandschutzhelfer ausgebildet und nach DGUV Information 205-002 unterwiesen ist. So erfüllen Sie den Nachweis über ausreichend ausgebildete Kräfte, mit dem die Gestellung durch die Feuerwehr entfallen kann.

Wir übernehmen den Kontrollrundgang vor dem Einlass, die Überwachung während der Veranstaltung und die Erstmaßnahmen im Brandfall, und wir stimmen uns dabei eng mit Feuerwehr und Betreiber ab. Jeder Rundgang wird dokumentiert, damit die Einhaltung der Auflage nachweisbar bleibt. Schildern Sie uns Ihre Veranstaltung mit Ort, Dauer, Bühnensituation und erwarteter Besucherzahl, und Sie erhalten dafür einen schriftlichen Festpreis. So ist die Auflage aus der VStättVO planbar erfüllt, bevor die erste Besucherin das Gelände betritt.

Schnelle Antworten zur Brandsicherheitswache nach VStättVO

Wann verlangt die Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache?

Die VStättVO schreibt eine Brandsicherheitswache in zwei Grundfällen vor. Erstens muss der Betreiber bei jeder Veranstaltung mit erhöhten Brandgefahren eine Wache einrichten, etwa bei Pyrotechnik, offener Flamme oder viel Dekoration. Zweitens ist bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen über 200 Quadratmeter eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr erforderlich. Die Anforderung ergibt sich aus Paragraf 41 der jeweiligen Landesverordnung.

Ab welcher Größe einer Szenenfläche ist eine Brandsicherheitswache Pflicht?

Die feste Zahlengrenze liegt bei 200 Quadratmetern Szenenfläche. Wird diese Fläche überschritten, ist nach Paragraf 41 eine Brandsicherheitswache erforderlich. Wichtig ist die genaue Lesart: Großbühnen sind unabhängig von dieser Zahl erfasst, die 200 Quadratmeter beziehen sich auf die Szenenfläche. Unterhalb der Schwelle kann eine Wache trotzdem nötig werden, wenn im Einzelfall eine erhöhte Brandgefahr besteht.

Muss immer die Feuerwehr die Brandsicherheitswache stellen?

Nein. Paragraf 41 nennt zwar die Brandsicherheitswache der Feuerwehr, lässt aber ausdrücklich eine Ausnahme zu. Bestätigt die für den Brandschutz zuständige Dienststelle, dass der Betreiber über genügend ausgebildete Kräfte verfügt, kann die Wache durch geeignetes eigenes oder beauftragtes Personal gestellt werden. Entfallen kann also die Gestellung durch die Feuerwehr, nicht die Wache selbst. Genau diese qualifizierten Kräfte stellen wir.

Was ist der Unterschied zwischen Brandsicherheitswache und Ordnungsdienst?

Beide Dienste haben verschiedene Aufgaben und dürfen nicht vermischt werden. Der Ordnungsdienst steuert Einlass, Besucherlenkung und Ordnung im Publikum. Die Brandsicherheitswache konzentriert sich allein auf den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, überwacht Rettungswege und Brandschutzeinrichtungen und leitet im Brandfall die ersten Maßnahmen ein. Ihr Personal darf laut Merkblättern der Länder nur für diese Aufgabe eingesetzt werden.

Ab wie vielen Besuchern gilt ein Raum als Versammlungsstätte?

Die Verordnung greift für Versammlungsräume, die einzeln oder über gemeinsame Rettungswege zusammen mehr als 200 Besucher fassen. Für Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen liegt die Grenze bei mehr als 1000 Besuchern, für Sportstadien bei mehr als 5000 Besuchern. Erst ab diesen Schwellen ist die VStättVO überhaupt anwendbar, darunter gelten die allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung.

Was kostet eine Brandsicherheitswache für eine Veranstaltung?

Der Aufwand hängt von der Dauer, der Personenzahl, der Bühnensituation und der Zahl der benötigten Kräfte ab, deshalb nennen wir keine Pauschale ins Blaue. Sie schildern uns Ihre Veranstaltung, und Sie erhalten dafür einen schriftlichen Festpreis. So planen Sie sicher und wissen vor der Veranstaltung genau, welche Leistung Sie zu welchem Preis bekommen.

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