Als Sicherheitsdienst hat man in nahezu allen Einsätzen eine sogenannte Garantenstellung auszufüllen.
Allerdings wissen die wenigsten Auftraggeber etwas mit diesem Begriff anzufangen. Dabei stellt die Garantenpflicht eine bedeutsame Bedingung für die Arbeit eines Sicherheitsunternehmens dar.
Entsprechend ist es wichtig, dass man als Kunde bei Vertragsabschluss mit einem Security-Anbieter darauf achtet, dass der Anbieter sich seiner Garantenstellung bewusst ist.
Wir geben daher heute ausführliche Infos zum Thema Garantenstellung bzw. Garantenpflicht durch einen Sicherheitsdienst.
Definition: Was ist eine Garantenstellung?
Wer eine Garantenstellung ausübt, hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass Straftaten nicht durchgeführt werden. Das nennt man auch Garantenpflicht. Die Garantenstellung soll also, umgangssprachlich ausgedrückt, die Sicherheit garantieren. Um wessen Sicherheit es dabei geht, hängt jeweils vom Umfeld bzw. vom Einsatzfeld ab.
So muss ein Sicherheitsdienst beim Objektschutz z. B. nach bestem Können dafür sorgen – und dafür einstehen – dass Straftaten wie Einbrüche oder Sabotage nicht geschehen können. Beim Einsatz von Sicherheitsfirmen im Veranstaltungsschutz hingegen geht es eher darum, die Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten wie Übergriffe oder Brandstiftung auszuüben.
Ein Sicherheitsdienst wird der Garantenstellung nur dann vollumfänglich gerecht, wenn er sich keine Nachlässigkeiten zu Schulden kommen lässt, die eine Straftat ermöglichen. Soll heißen: Wenn der für den Objektschutz eingesetzte Wachmann im Dienst einschläft und dadurch Einbrecher freie Bahn haben, ist die Garantenpflicht verletzt worden.
Wie entsteht die Garantenpflicht?
Für einen Sicherheitsdienst entsteht die Garantenpflicht dadurch, dass man sich in einem Vertrag dazu verpflichtet, auf bestimmte Weise für Sicherheit zu sorgen.
Dann nämlich übernimmt man in dem jeweiligen Auftragsgebiet die Garantenpflicht – und muss eine Garantenstellung ausfüllen.
Verstößt man als Sicherheitsdienstleister gegen diese Pflicht, kann man wegen Unterlassung belangt werden.
Eine weitere Art der Garantenstellung ist die sich durch den Arbeitsvertrag ergebende Garantenpflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die Garantenpflicht erstreckt sich zumeist auf die Schaffung und Erhaltung eines sicheren Arbeitsumfeldes und der Arbeitssicherheit bei allen Arbeitsprozessen.
Ein ganz simples Beispiel: Die Garantenpflicht eines Arbeitgebers erstreckt sich auch darauf, dass der Arbeitnehmer sich auf dem Betriebsgelände sicher bewegen kann.
Wenn sich nun durch einen Unfall oder einen ähnlichen Vorfall z. B. ein Ölfilm auf den Laufflächen einer Produktionshalle befindet und dieser nicht sofort durch den Betreiber der Anlage fachgerecht beseitigt wird, ist dies eine Verletzung der Garantenstellung.
Rutscht ein Mitarbeiter auf dem Ölfilm aus und verletzt sich, kann der Arbeitgeber in solch einem Fall wegen Verletzung der Garantenpflicht belangt werden. Der Vorwurf lautet dann: Unterlassung.
Garantenstellung im medizinischen Bereich
Nicht nur Security-Unternehmen übernehmen eine Garantenstellung. Auch Firmen bzw. Tätige in der Medizinbranche tun dies. Ihre Garantenpflicht erstreckt sich darauf, Gefahren von ihren Patienten abzuhalten und Gesundheitsrisiken nach ihren jeweiligen Kompetenzen fachgerecht zu mindern.
Soll heißen: Pflegekräfte, Ärzte, Rettungssanitäter und Co. sind verpflichtet, ihre Patienten bestmöglich zu behandeln und gegen Sicherheitsrisiken zu schützen – ansonsten kann ihnen eine Unterlassung vorgeworfen werden.
Natürliche gesetzliche Garantenstellung zwischen Personen
Doch eine Garantenstellung kann man nicht nur durch einen Vertrag erlangen. Es gibt auch Formen von Garantenpflichten ganz anderer Art. Eine davon ist z. B. die gesetzliche Garantenstellung, die Eltern gegenüber ihren Kindern haben: Ihre Garantenpflicht ist es, nach ihren persönlichen Möglichkeiten Gefahren von den Kindern fernzuhalten und die Kinder bei Lebensgefahr zu beschützen. Tun sie dies nicht im zumutbaren Rahmen (beispielsweise durch Eingehen zumutbarer eigener Risiken zur Rettung ihres in Not geratenen Kindes), ist ihnen ebenfalls Unterlassung vorzuwerfen. Und die ist justiziabel.
Verstöße gegen die Garantenstellung sind ein Unterlassungsdelikt
Wer gegen eine bestehende Garantenstellung verstößt – also als Sicherheitsdienst im eigenen Zuständigkeitsgebiet z. B. das Durchführen von Straftaten ermöglicht – der begeht ein Unterlassungsdelikt.
Unterlassungsdelikte können strafrechtlich verfolgt werden. Dabei wird zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten unterschieden.
Eine echte Unterlassung begeht man, wenn man untätig bleibt und dadurch z. B. eine Straftat passiert oder eine Person zu Schaden kommt. Das trifft als Sicherheitsdienst beispielsweise zu, wenn man am Eingang eines Betriebes den Pfortendienst versieht und auf der Straße vor dem Gelände ein Überfall stattfindet, in den man nicht eingreift.
Da man für diesen Bereich keine Garantenstellung hat, ist das Unterlassen aus Untätigkeit ein echtes Unterlassungsdelikt.
Passiert dasselbe jedoch im eigenen Zuständigkeitsbereich – also lässt z. B. ein Wachmann einen Überfall auf ein Geschäft zu, obwohl er durch eigenes Handeln diesen hätte verhindern können – ist dies ein unechtes Unterlassungsdelikt.
Wenn man also eine Garantenstellung ausübt, wiegt ein Unterlassen schwerer als wenn man gewissermaßen nur zufällig in eine Situation gerät und darin untätig bleibt.
Bei der Bewertung, ob ein Sicherheitsdienst gegen die Garantenpflicht verstoßen hat, muss jedoch immer die individuelle Situation abgewogen und betrachtet werden.
Denn es kann von einem Sicherheitsmitarbeiter nicht verlangt werden, Gefahr für sein Leib und Leben einzugehen, um seiner Garantenstellung nachzukommen. Wenn also ein Wachmann angesichts bewaffneter Räuber untätig bleibt, ist ihm dies nicht vorzuwerfen. Wenn er jedoch auf einen Überfall-Alarm in seinem Zuständigkeitsbereich nicht reagiert und dadurch die erfolgreiche Straftat erst ermöglicht, kann ihm der Vorwurf der unechten Unterlassung gemacht werden.
Was hat die Garantenstellung mit der Qualität eines Sicherheitsdienstes zu tun?
Ob Hotelsicherheit, Doormen Security, Objektschutz, Wachdienst oder Baustellenbewachung: Bei der Suche nach einem Partner für die Security sollte man auch mit Blick auf die Garantenpflicht immer auf Seriosität und Qualität achten. Denn zwar übernimmt jeder Sicherheitsanbieter mit Unterschreiben des Vertrages automatisch die Garantenstellung im jeweiligen Einsatzfeld. Das gilt auch dann, wenn das Thema bzw. der Begriff der Garantenpflicht oder Garantenstellung im Vertrag selbst nicht aufgeführt ist.
Doch unseriöse Firmen und Security-Anbieter ohne die notwendige Qualifizierung sind sich dieser Pflicht oft überhaupt nicht bewusst. Verstößt die Sicherheitsarbeit dann gegen die Garantenpflicht – was beim für unseriöse Betrüger typischen Einsatz ungelernter Sicherheitskräfte sehr oft der Fall ist – entsteht für den Auftraggeber ein Riesenproblem. Denn nicht nur hat man dann die Schäden und Verluste durch die mangelhafte Sicherheitsdienstleistung zu verkraften – beispielsweise Brandschäden, die entstanden sind, weil unqualifizierte Kräfte die Brandwache durchgeführt haben. Häufig bleibt man auch komplett auf den finanziellen Kosten solcher Fehler sitzen. So kann z. B. die Gebäudeversicherung mit Verweis auf die fehlende Qualifikation der eingesetzten Brandposten die Übernahmen der Schadensregulierung verweigern.
Und der eigentlich haftbare Security-Anbieter ist in solchen Fällen oft über alle Berge. Denn Betrüger und Dumpinganbieter haben in aller Regel nicht die notwendigen Haftpflichtversicherungen, die im Fall selbstverschuldeter Schäden durch ihr Sicherheitspersonal (bzw. durch dessen Unterlassungsdelikte) greifen würden. Gängige Praxis ist es dann, dass die Firma Insolvenz anmeldet – und man als Auftraggeber auf seinen Haftungsansprüchen sitzenbleibt.
Deshalb ist es essentiell, im Bewusstsein für das Thema Garantenstellung und Garantenpflicht bei der Auswahl eines Sicherheitsunternehmens auf Seriosität und Qualität zu achten. So sollte man sich vor Vertragsabschluss z. B. einfach die Nachweise über eine bestehende Haftpflichtversicherung des Anbieters vorlegen lassen. Dann ist gewährleistet, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Garantenpflicht durch das externe Security-Personal die Schäden abgesichert sind.
Selbstverständlich besitzt die Brandwache 24/7 GmbH als seriöser, zertifizierter Sicherheitsdienst solche notwendigen Versicherungen und legt die entsprechenden Nachweise gern vor. Hinzu kommt, dass unser Fachpersonal sich seiner enormen Verantwortung und auch der Garantenpflichten bewusst ist, die man in diesem Job übernimmt. Wir setzen für jeden Auftrag ausschließlich professionell geschultes, für das Einsatzfeld qualifiziertes und erfahrenes Personal ein.
Die hohe Qualität eines Sicherheitsunternehmens ist die beste Garantie gegen Verstöße gegen die Garantenstellung im Rahmen der Sicherheitsarbeit. Deshalb sind Auftraggeber gut beraten, sich vor der Beauftragung eines Wachdienstes zu versichern, dass sie es mit einem hochwertigen, seriösen Anbieter zu tun haben.
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